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Laut § 57b Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) muss der Halter von einem Fahrzeug, dass nach § 57a StVZO zum Einbau eines Fahrtenschreibers oder Kontrollgerätes verpflichtet ist, regelmäßig auf eigene Kosten die Funktionsfähigkeit prüfen lassen.
Die Prüfung vom Tachometer, gleich ob digital oder analog, muss mindestens einmal alle zwei Jahre stattfinden oder aber nach jeder Änderung der Reifengröße, der Wegdrehzahl oder der Wegimpulszahl. Die Prüfung darf nur durch lizensierte Prüfer in einer zugelassenen Werkstatt durchgeführt werden bzw. bei einem digitalen Tachograph nur bei der jeweils zuständigen Werkstatt.
Wir prüfen Tachographen auf Korrektheit bei der Erfassung der Daten hin und eichen diesen falls erforderlich neu. Nach dem Einbau eines jeden Tachographen bringen wir ein Einbauschild an diesem an, welches verplombt und stets lesbar zu halten ist. Es dient als Nachweis über Zeitpunkt und Ort des Einbaus, Eigner, Hersteller, Werkstatt und den letzten Eichtermin.
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